Härlein + Kollegen Rechtsanwälte -
§ 20 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) lautet:
An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht
eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren ... mehr
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