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Verkehrsrecht – Sorgfaltspflichten beim Vorbeifahren an einem mit eingeschalteter Warnblinkanlage an einer Haltstelle stehenden Schulbus.

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Härlein + Kollegen Rechtsanwälte - § 20 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) lautet: An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren ... mehr

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