Rechtslupe -
Nach § 45
Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit des
Verkehrs zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter
verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen beschränken. § 45 Abs.... mehr
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