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Wenn der Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz mit dem Handy telefoniert ist dies eine OWi nach §§ 23 Ia, 49 StVO, 24 StVG, wie sich aus einer
aktuellen Entscheidung des OLG Bamberg ergibt (Beschluss vom 24.03.2009 - 2 Ss OWi 127/2009). Er ist nämlich neben dem tatsächlich steuernden Fahrschüler... mehr
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