Härlein + Kollegen Rechtsanwälte -
Nach § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) ist, sofern nicht das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist, dem Fahrzeugführer
die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder
hält.
Unter „Benutzung“ im Sinne dieser Vorschrift ist auch die Nutzung eines Mobiltelefons als Navigationsgerät zu ver… mehr
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