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Ja, wenn der Fall tatsächlich so einfach wäre! Die Fußgängerin ist nämlich "blindlings" vor den Fahrradfahrer gelaufen:
Eine Haftung des Beklagten für die Folgen des Unfalls kommt nur unter der deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlage (§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit
§ 230 StGB)
in Betracht. Sie setz... mehr
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