Rheinrecht -
Nach § 23 Abs. 1a StVO ist dem “Fahrzeugführer […] die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das
Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der
Motor ausgeschaltet ist.”
Angesichts des eindeutigen Gesetze... mehr
↧