RA J. Melchior, Wismar -
§ 9 Abs. V StVO ordnet u.a. Folgendes an:
Beim Rückwärtsfahren muss sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.
Schön und gut, dumm allerdings, wenn ein LKW-Fahrer auf seinen Einweiser ni... mehr
↧